- Was ist die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und was beinhaltet sie? Was will sie? Wie wird sie umgesetzt?
- Die FFH-Richtlinie ist ein Abkommen der EU und bildet zusammen mit der Vogelschutzrichtlinie die zentrale Rechtsgrundlage für den Naturschutz in allen EU-Ländern. Die Abkürzung „FFH“ steht für die drei Schutzgüter Tiere (Fauna), Pflanzen (Flora) und Lebensräume (Habitat).
Grundsätzliches Ziel: Alle in Europa wildlebenden Arten und natürlichen Lebensräume in einen günstigen Erhaltungszustand zu bringen und damit die biologische Vielfalt zu erhalten.
Um das Ziel der FFH-Richtlinie zu erreichen, ist europaweit ein zusammenhängendes Netz von ökologischen Schutzgebieten unter dem Namen „Natura 2000“ geschaffen worden. Dieses Netz setzt sich aus den FFH-Gebieten und den Vogelschutzgebieten nach der Vogelschutzrichtlinie zusammen.
Die Richtlinie soll darüber hinaus einen Beitrag für nachhaltige Entwicklung leisten, indem soziale, kulturelle und regionale Anforderungen bei der Maßnahmenumsetzung berücksichtigt werden.
Im Jahr 1992 ist die FFH-RL verabschiedet und mit vierjähriger Verzögerung 1998 in nationales Recht umgesetzt worden. Um den Schutz der FFH-Gebiete sicherzustellen werden die FFH-Gebiete bis 2010 national ausgewiesen sowie Managementpläne für die Gebiete aufgestellt und umgesetzt.
↑ nach oben - Welchen Ursprung hat die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)?
- Die Verabschiedung der FFH-Richtlinie regelt im Wesentlichen die Umsetzung der Berner Konvention, einem länderübergreifenden Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume. Insgesamt 42 europäische und 4 afrikanische Staaten haben die Konvention ratifiziert.
↑ nach oben - Welche Ziele setzt die FFH-Richtlinie?
- Generelles Ziel ist der umfassende Schutz der biologischen Vielfalt. Die FFH-Richtlinie hat dabei 3 Hauptanliegen:
- Schutz und Erhalt seltener/bedrohter Arten und Lebensräume
- Wiederherstellung seltener Lebensraumtypen
- Europaweite Vernetzung von Lebensräumen
Die Vernetzung von einzelnen Schutzgebieten spielt eine wichtige Rolle. Vor allem große Säugetierarten sind auf die Möglichkeit zur Wanderung zwischen den Gebieten angewiesen, damit ihre Populationen erhalten bleiben. Wenn einzelne Tiere in kleinen Schutzgebieten isoliert werden, weil es keine Vernetzung (und damit Wanderungsmöglichkeiten) gibt, droht ihnen eine genetische Verarmung.
Auch für wandernde Vögel ist eine Vernetzung der Schutzgebiete wichtig, weil sie auf ihren teilweise sehr langen Flügen auf Rast- und Futterplätze in geeigneten Abständen angewiesen sind. Diese Vernetzung von Einzelgebieten nach biologischen Vorgaben nennt man Kohärenz. Ziel von Natura 2000 und damit auch der FFH-Richtlinie ist die Schaffung eines kohärenten ökologischen Netzes über die gesamte EU.
↑ nach oben - Wer ist für die Umsetzung der FFH-Richtlinie verantwortlich?
- Die FFH-Richtlinie gilt für sämtliche EU-Staaten und wurde sowohl in nationales Recht umgesetzt (Bundesnaturschutzgesetzt), als auch in die Naturschutzgesetze der Bundesländer. Die konkrete Umsetzung wird von den Bundesländern übernommen, da Naturschutz Ländersache ist. In Niedersachsen koordiniert der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) die Umsetzung. Federführend ist das niedersächsische Umweltministerium.
- Was genau wird durch die FFH-Richtlinie geschützt?
- Der Schutz gilt den Arten und Lebensraumtypen “von gemeinschaftlichem Interesse”, also den europaweit bedrohten oder sehr seltenen Lebensraumtypen und wildlebenden Arten. Diese sind in den Anhängen I, II, IV, V der FFH-Richtlinie aufgelistet.
- Wie werden die Ziele der Richtlinie umgesetzt?
- Grundsätzlich verfolgt die FFH-Richtlinie zwei Strategien bei der Umsetzung der Ziele:
- Für die meisten Arten und Lebensräume werden FFH-Schutzgebiete ausgewiesen, die zusammen mit den Gebieten der Vogelschutzrichtlinie das Netzwerk Natura 2000 bilden.
- Europaweit gefährdete Arten, die nicht allein durch die Ausweisung von Schutzgebieten erhalten werden können, werden durch direkte Artenschutzregelungen in ihrem Bestand unterstützt. In Deutschland sind dies beispielsweise die Wildkatze oder der Feldhamster.
Nach der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht musste jeder Mitgliedsstaat gegenüber der Europäischen Kommission Flächen melden. Diese Gebiete wurden im Jahr 2004 von der EU in Schutzgebietslisten zusammengestellt und müssen in den Mitgliedsstaaten bis 2010 als FFH-Gebiete ausgewiesen werden. Niedersachsen hat insgesamt 385 Gebiete gemeldet, was ungefähr 11,9 % der Landesfläche ausmacht.
Um eine Verschlechterung des Erhaltungszustands von FFH-Gebieten trotz Nutzung zu verhindern und ihren Schutz zu gewährleisten, können Managementpläne aufgestellt werden, ein Art Handlungsanleitung für diese Gebiete. - Wie werden die FFH-Schutzgebiete ausgewiesen?
- Die Auswahl von Flächen als FFH-Schutzgebiete bezieht sich auf die im Anhang I und II aufgelisteten „Lebensraumtypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen“. Es sind bestimmte Kriterien in der Richtlinie festgelegt, die grundlegend für die Gebietsauswahl sind:
- Kriterien für Lebensraumtypen nach Anhang I sind Repräsentativität, Fläche und Erhaltungszustand.
- Kriterien für Tier- und Pflanzenarten nach Anhang II sind Populationsgröße, Erhaltungs- und Isolierungsgrad.
Die Ausweisung der FFH-Schutzgebiete verläuft in drei Schritten:
1. Phase: Meldung
Die zuständigen Naturschutzbehörden haben zunächst Gebietsvorschläge entsprechend der festgelegten Kriterien gesammelt und diese an die Europäische Kommission gemeldet. Zum überwiegenden Teil handelt es sich dabei um Gebiete, die auch vorher schon als Schutzgebiete ausgewiesen waren wie Naturschutzgebiete, Nationalparks und Biosphärenreservate.2. Phase: Prüfung
Anschließend werden die gemeldeten Gebiete von der Kommission geprüft und es wird unter Beteiligung der Mitgliedstaaten eine Liste von “Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung” festgelegt. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass für eine Region noch Gebiete fehlen, müssen weitere Flächen nachgemeldet werden – wie in Deutschland vielfach geschehen. Dabei spielt auch eine gleichmäßige Verteilung der Gebiete auf die drei biogeographische Regionen „atlantisch“, „kontinental“, „maritim“ eine Rolle.3. Phase: Ausweisung
Nach der Prüfung durch die Kommission werden die Flächen von den Naturschutzbehörden offiziell als „Gebiete von gemeinschaftlichem Interesse“ (= FFH-Gebiete) ausgewiesen. Dazu haben sie höchstens sechs Jahre Zeit. - Was beinhalten die Managementpläne und wie werden sie realisiert?
- Die Managementpläne enthalten einen allgemeinen Teil mit Angaben über das Schutzgebiet sowie die vertretenen Lebensraumtypen und die vorkommenden Arten.
Daneben gibt es einen Maßnahmenteil, in dem dargestellt wird, durch welche Maßnahmen das Schutzgebiet in den günstigen Erhaltungszustand gebracht werden soll.
Da es sich im Normalfall bei den ausgewiesenen FFH-Gebieten um Flächen handelt, die von Menschen genutzt werden, geht es meist darum, die Interessen des Naturschutzes mit wirtschaftlichen und sozialen Interessen in Einklang zu bringen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes von Lebensraumtypen und Arten zu verhindern. Hierzu werden für jedes FFH-Gebiet spezifische Erhaltungs- und Entwicklungsziele definiert. Auf dieser Grundlage kann entschieden werden, welche Nutzungen mit den Erhaltungszielen vereinbar sind und welche angepasst oder gegebenenfalls eingestellt werden müssen.
Die Managementpläne sind für alle staatlichen Behörden verbindliche Handlungsanleitungen. Für an der Nutzung der Gebiete beteiligte Personen, wie z.B. Grundeigentümer, Bewirtschafter, Gemeinden und Verbände, gilt bei der Umsetzung der Pläne das Prinzip der Freiwilligkeit.
Zusätzlich verpflichtet die FFH-Richtlinie zur Durchführung eines regelmäßigen Monitorings der Arten und Lebensraumtypen (auch außerhalb der Schutzgebiete), um deren Erhaltungszustand zu überwachen. Die Ergebnisse des Monitorings müssen alle sechs Jahre an die EU-Kommission gemeldet werden. In diesem Bericht müssen ebenfalls die durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen und deren Beitrag zu Schutz und/oder Wiederherstellung der Lebensraumtypen und Arten dargestellt werden.
↑ nach oben - Common Implementation Strategy (CIS)
- ist eine gemeinsame Umsetzungsstrategie. Die EU-Kommission und die Umweltministerien der Mitgliedstaaten erarbeiten Vorschläge und Ratgeber zur korrekten Umsetzung von WRRL-Vorgaben. Dies geschieht unter anderem durch die Erstellung von Leitfäden und eine kontinuierliche Diskussion in thematischen Arbeitsgruppen. So kann die Umsetzung EU-weit koordiniert werden.
- Wann muss eine FFH-Verträglichkeitsprüfung stattfinden?
- Die FFH-Richtlinie formuliert ein generelles Verschlechterungsverbot für den Erhaltungszustand der durch sie geschützten Lebensraumtypen und Arten. Immer dann, wenn von einem Bauvorhaben oder andersartigen Eingriffen in die Landschaft ein FFH-Gebiet oder nach FFH-Richtlinie geschützte Arten betroffen sind, muss eine Verträglichkeitsprüfung stattfinden. Ein Eingriff darf nur so durchgeführt werden, dass sich für das Schutzgebiet keine Verschlechterung ergibt. Nur unter bestimmten strengen Bedingungen kann eine Ausnahme gemacht werden, z.B. wenn das Bauvorhaben von „dringendem öffentlichem Interesse“ ist und nicht auf anderem Wege erreicht werden kann. In einem solchen Fall müssen die Schäden kompensiert werden; es müssen also z.B. Flächen, die für das Schutzgebiet durch den Eingriff verloren gehen, anderswo für den Schutz der Lebensraumtyen oder Arten zur Verfügung gestellt werden werden.
- Wo sind bis jetzt Schwierigkeiten bei der Umsetzung aufgetreten?
- Die Umsetzung der FFH-Richtlinie in das Bundesnaturschutzgesetz ist erst mit vierjähriger Verzögerung und nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes gegen Deutschland erfolgt. Bis heute sind die bundesdeutschen Artenschutzbestimmungen nicht EU-rechtskonform, weswegen Deutschland zuletzt 2006 vom Europäischen Gerichtshof verurteilt wurde.
Die Gebietsmeldungen sind teilweise nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend auf den Weg gebracht worden. Deswegen wurden von der EU Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, durch die zum Teil hohe Strafzahlungen für einzelne Bundesländer fällig wurden. Bei der Erstellung der Managementpläne gibt es ebenfalls erhebliche Verzögerungen, was unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass umfangreiche Informationen über die einzelnen Gebiete benötigt werden, die nur zum Teil vorhanden sind.
Ein anderer Streitpunkt ist die Frage, welche Landnutzungen in einem ausgewiesenen FFH-Gebiet noch zulässig sind. In einigen Gebieten finden nach wie vor intensive Nutzungen statt, die direkte Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten haben.
↑ nach oben - Wie stehen die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und die FFH-RL im Zusammenhang?
- Die Wasserrahmenrichtlinie und die FFH-Richtlinie überschneiden sich in mehrerer Hinsicht: Beide Richtlinien regeln den Schutz von Lebensräumen. Außerdem sind viele Gewässer selbst FFH-Gebiete (wie z.B. die Aller und viele ihrer Zuflüsse). Sie sind daher sowohl durch die FFH- als auch die WRRL geregelt. Eine deutliche Überschneidung gibt es auch für so genannte wasserabhängige Landökosysteme. Diese meist sehr seltenen Lebensraumtypen wie z.B. Niedermoore, Bruch- und Auenwälder werden vor allem durch die FFH-Richtlinie geschützt (als Land-Lebensräume), aber auch ausdrücklich in der WRRL genannt.
Für die Flussmündungen (Ästuare) ist aufgrund ihrer enormen ökologischen Bedeutung als Übergangsbereiche zwischen Süß- und Salzwasser und ihrer sehr starken Beeinträchtigung durch den Menschen schon sehr früh eine Abstimmung zwischen FFH- und WRRL-Umsetzung organisiert worden. - Gibt es Beispiele für eine gemeinsame Umsetzung der WRRL und FFH-RL?
- Ja, für die Ästuare gibt es eine so genannte Integrierte Bewirtschaftungsplanung (IBP): Die Planungen fassen mehrere FFH- und Vogelschutzgebiete, beispielsweise entlang der Wesermündung, zusammen und beziehen gleichzeitig die WRRL-Vorgaben ein. Daraus entsteht ein Integrierter Bewirtschaftungsplan für den gesamten Bereich. An dieser Arbeit werden nach dem Prinzip der Runden Tische auch interessierte lokale Akteure aus Verbänden und Vereinen beteiligt.
Informationen zur Integrierten Bewirtschaftungsplanung gibt es beim NLWKN:
Susanne Brosch
Für die Weser:
(Geschäftsführung IBP Weser beim NLWKN)
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Betriebsstelle Brake-Oldenburg
Ratsherr-Schulze-Str. 10
26122 Oldenburg
0441/7992353
Susanne.brosch@nlwkn-ol.niedersachsen.de
Für die Elbe: http://www.natura2000-unterelbe.de/
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